Satzung:


Satzung des Theatervereins HermannsBurgtheater e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "HermannsBurgtheater e.V.". Der Verein wurde am 9.7.2015 gegründet.
(2) Sitz des Vereins ist Hermannsburg in der Gemeinde Südheide.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere des Theaterlebens in der Gemeinde Südheide und der Region. Hierzu organisiert er Theaterabende und nimmt an kulturellen Veranstaltungen in der Gemeinde Südheide und in der Region wie z.B. dem Trachtenfest teil.
(2) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf diesem Gebiet tätig werden.

§3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2015.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds. b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen, ist in der Mitgliederversammlung uneingeschränkt zu verlesen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewühr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) jährliche Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Wahl des Vorstandes und eventuell notwendige Nachwahlen
e) Wahl der Kassenprüfer und eventuell notwendige Nachwahlen
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
g) Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
j) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein einfaches Stimmrecht. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung,auch des Vereinszweckes,und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(8) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und Protokollführer abgezeichnet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages, die Zahlungsweise und Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 11 Kassenprüfung
(1) Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(4) Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Amateurtheaterverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 2. September 2015 beschlossen.